§ 23 – Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte
Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben: Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im 15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt; normal normal Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch bei Menschen mit Behinderungen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden; normal normal § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendigung der in § 112 des Neunten Buches genannten Maßnahmen; normal normal bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe anerkannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Absatz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2 oder 3 besteht. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Beim Bürgergeld gibt es unterschiedliche Regelbedarfe für Kinder je nach Alter: bis 6 Jahre, 7 bis 14 Jahre und 15 Jahre.
- Menschen mit Behinderungen, die über 15 Jahre alt sind, können zusätzliche Leistungen erhalten, wenn sie Eingliederungshilfe bekommen.
- Bestimmte Regelungen für Mehrbedarfe gelten auch nach Beendigung von Eingliederungsmaßnahmen.
- Bei nicht erwerbsfähigen Personen mit voller Erwerbsminderung kann ein Mehrbedarf von 17 Prozent anerkannt werden, wenn sie einen speziellen Ausweis haben.
- Der Mehrbedarf wegen Behinderung kann nicht zusätzlich gewährt werden, wenn bereits andere Ansprüche bestehen.